Urheberrechte am Motiv und der Tätowierung

Ein Tattoodesign ist geistiges Eigentum des Erstellers

Die nächsten Zeilen sollen sich einem sehr kompliziertem Thema im deutschen Recht widmen, bei dem es um die Frage der Rechte am Tattoomotiv und der Tätowierung an sich geht.

Wir werden hier aber nur auf das Thema Tattoodesigns eingehen, die wir als ausübende Tätowierer für unseren Kunden individuell und einmalig anfertigen. Rechtsfragen an Tätowierungen aus Vorlagenbüchern, von Portraits von Angehörigen oder Personen des öffentlichen Lebens, Fußballvereinen oder Marken seien hier mal komplett ausgeblendet und beiseite gestellt.

Hat ein Tätowierer durch seine Tätigkeit mit der Schaffung einer Bildkomposition Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen, wenn er ein individuelles Design für seinen Tattookunden erstellt und ihm dieses auch verabreicht (tätowiert) hat?
Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hat er seinem Kunden genau genommen keine Rechte daran eingeräumt, wenn das nicht ausdrücklich oder schlüssig nach den Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart wurde. Nun wird man natürlich seinem Kunden nicht verbieten, seine erhaltene Tätowierung nicht zu nutzen (zu zeigen, zu präsentieren, öffentlich durch die Gegend zu tragen), weil das nun mal den Sinn einer Tätowierung darstellt, was sicherlich auch niemand in Frage stellen wird. Somit ist stillschweigend aus juristischer Sicht eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht entstanden.

Wem genau gehört aber nun diese Tätowierung, wenn das Motiv für den Tätowierkunden einmalig und exklusiv geschaffen worden ist und die notwendige ‚Schöpfungshöhe‘ besitzt?

Kunde und Tätowierer schließen im Grunde genommen mündlich einen Werksvertrag, der den Tätowierer als dienstleistende Person aufführt und dem Leistungsempfänger (Kunden) den ‚Werkerfolg‘ zusichert. Dieser gehört dem Kunden dann am Ende physisch auch.
Anders sieht das mit dem erstellten Tattoodesign aus. Es verbleibt grundsätzlich im geistigen Eigentum des Tätowierers, weil es eine eigene schöpferische Leistung nach dem deutschen Urheberrecht darstellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).
Der Leistungsempfänger hat somit über die Tätowierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten, also aus juristischer Sicht in keinem Fall das Design exklusiv ’nur für sich allein‘ mit hinzu gekauft. Dieser Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Tätowierers, abgekürzt p.m.a. (post mortem auctoris).
Nach deutschem Recht ist sogar ein Totalverzicht auf das Urheberrecht durch den Tätowierer nicht möglich (§ 29 UrhG). Daher gibt es in Deutschland auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie zum Beispiel in den USA, wo vom Tätowierer auf alle Rechte verzichtet werden kann. Die so genannten Public-Domain-Werke haben in den USA den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk.

Endfazit:  Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Tätowierer (Urheber) und seinem Werk zu durchschneiden. Er hat mit der Schaffung seiner Bildkomposition Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen, wenn sein Tattoodesign die notwendige ‚Schöpfungshöhe‘ besitzt. Es ist somit nicht gestattet, dass andere Tätowierer seine Werke kopieren und/oder zum Verkauf anbieten.